Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkungen
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leitungsverträge der Firma Steinmetz Detzner, im folgenden Detzner genannt.

  1. Vertragsabschluss
    1. Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Detzner zu Stande.
    2. Detzner hat das Urheberrecht und bleibt Eigentümer an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen. Diese dürfen nur mit der Zustimmung von Detzner zugänglich gemacht werden.
  • Preise
    1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Detzner und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von Detzner verstehen sich ab Werk in EURO, zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, es sei denn, es werden andere Angaben gemacht.
    2. Nach erfolgter bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Werkgegenstandes werden dem Besteller berechnet.
    3. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten sowie Kostenvoranschläge, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Insoweit gelten diese Bedingungen bereits vor Auftragserteilung.
  • Liefermenge, Lieferfrist
    1. Detzner ist zu Teillieferungen wie Grabeinfassungen oder Sockeln berechtigt.
    2. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
    3. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.
    4. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet Detzner ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
    5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von Detzner nicht zu vertretende Umstände entbinden Detzner von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadenersatz geltend zu machen.
  • Gewährleistung
    1. Die Gewährleistung beträgt bei neu hergestellten Sachen vier Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
    2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware Detzner schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
    3. Sonstige Mängel sind Detzner innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
    4. Für Werbeaussagen haftet Detzner nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
    5. Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere für Abweichungen in den Größenabmessungen, bei Gewichten sowie Adern, Poren, offenen Stellen und natürlichen Einlagerungen in Natursteinmaterial kann keine Gewährleistung übernommen werden.
    6. Detzner ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Detzner entscheidet, ob eine Mängelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist Detzner zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet Detzner zwischen Neulieferung und Mängelbeseitigung.
    7. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist.
    Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit Detzner grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
  • Plichtverletzungen
    1. Die Haftung für Pflichtverletzungen durch Detzner beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
    2. Detzner haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet Detzner nicht. Detzner hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlage hinzuweisen.
    3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens Detzner besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
  • Zahlungsbedingungen
    1. Sofern nicht anders vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von Detzner sofort und ohne Abzug fällig.
    2. Bei Zielüberschreitung ist Detzner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basissatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
    3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
    4. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es Detzner frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.
    Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, so ist Detzner berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit, so kann Detzner vom Vertrag zurück treten und Schadenersatz geltend machen.
    5. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet anderslautender Bestimmungen des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung. Bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.
    6. Kündigt der Besteller den Vertrag, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung weiter. Ersparte Aufwendungen werden je nach Fortschritt des Werkes, höchstens jedoch mit 10 % in Ansatz gebracht.
    7. Tritt der Besteller unberechtigterweise vom Vertrag zurück oder veranlasst er die Rücktrittserklärung durch Detzner, so kann Detzner Schadenersatz verlangen. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs beläuft sich dabei auf mindestens 40 % der vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens al 40 % pauschal bleibt vorbehalten
  • Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von Detzner in dessen Eigentum.
    2. Im Falle von Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware steht Detzner das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerb an Detzner ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an Detzner Zahlungen zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Detzner und Besteller.
    3. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
    4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies Detzner sofort und schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) ggfs. unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.
    5. Sachen, die von Detzner dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werksleistung als solche sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.) bleiben im Eigentum von Detzner.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von Detzner.
    2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung von Detzner.
  • Schlussbestimmungen
    Dir Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

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